Spätestens am 30. April 2023 muss ein Unternehmen, das die Muttergesellschaft in einem Konzern darstellt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 34, Absatz 9 des Rechnungslegungsgesetzes (Amtsblatt, Nr. 78/15 – 114/22) die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses für das Jahr 2022 bei der Finanzagentur melden.

Bericht und Bedingungen

Die Muttergesellschaft meldet die Konsolidierung über die Webanwendung RGFI, die auch für die Einreichung von Jahresabschlüssen verwendet werden kann. Die Bedingung für die Meldung der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ist:

  • Besitz eines Unternehmenszertifikats, das auf die Muttergesellschaft/den Konsolidierungsverpflichteten ausgestellt ist oder unter Verwendung eines auf ein anderes Unternehmen ausgestellten Zertifikats, das jedoch das Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft/des Konsolidierungsverpflichteten ausweist.

Was geschieht, wenn der Konsolidierungspflichtige keine Bescheinigung besitzt?

Besitzt die Muttergesellschaft/der Konsolidierungsverpflichtete kein Unternehmenszertifikat und hat sie/er kein anderes Unternehmen zur Vorlage ihres/seines Jahresabschlusses ermächtigt, ist sie/er verpflichtet, konsolidierte Abschlüsse in den Geschäftsbereichen der Finanzagentur vorzulegen. Die Konsolidierungsverpflichteten sollten die notwendigen Informationen auf dem Konsolidierungsmeldeformular ausfüllen.

Offenlegung der Daten

Alle Muttergesellschaften, die nach den Kriterien von Artikel 23, Absatz 3 des Rechnungslegungsgesetzes Muttergesellschaften sind, sind verpflichtet, einen Konzernabschluss zu veröffentlichen.