Ab dem 10. April 2023 hat die Republik Kroatien die Gegenseitigkeit mit der Türkei in Bezug auf die Mehrwertsteuererstattung an ausländische Steuerzahler bestätigt.
Liste der Länder mit bestätigter Gegenseitigkeit bei der Mehrwertsteuerrückerstattung an ausländische Steuerzahler
Die Republik Kroatien hat die Gegenseitigkeit bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Steuerzahler mit den folgenden Ländern bestätigt:
- Schweizerische Eidgenossenschaft – ab 1. Januar 2011
- Republik Serbien – ab dem 2. Mai 2012 bis zum 7. Oktober 2015 in begrenztem Umfang und ab dem 8. Oktober 2015 in vollem Umfang
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland – ab 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2013 und ab 1. Januar 2021
- Republik Türkei – ab 10. April 2023
Die Gegenseitigkeit im Bereich der Mehrwertsteuererstattung mit der Republik Serbien wurde in begrenztem Umfang vom 2. Mai 2012 bis zum 7. Oktober 2015 für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung auf Messen eingeführt, und die vollständige Gegenseitigkeit mit der Republik Serbien wurde ab dem 8. Oktober 2015 eingeführt.
Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. In den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich galt vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangszeit, in der die Regeln und Verfahren für Steuern und Zölle die gleichen blieben wie zuvor, erklärt die Steuerverwaltung. Vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übten die im Vereinigten Königreich ansässigen Steuerpflichtigen ihr Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung nach dem Verfahren für die Mehrwertsteuererstattung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus. Nach der Übergangszeit, ab dem 1. Januar 2021, kann die Mehrwertsteuererstattung, die ein im Vereinigten Königreich ansässiger Steuerzahler in der Republik Kroatien gezahlt hat, nach dem Verfahren der Mehrwertsteuererstattung an Drittländer auf der Grundlage der bestätigten Gegenseitigkeit bei der Mehrwertsteuererstattung erfolgen.
Die Gegenseitigkeit bei der Mehrwertsteuerrückerstattung mit der Republik Türkei ist in folgendem Bereich festgelegt: für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich mit der Teilnahme an Messen und Ausstellungen verbunden sind, sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftstoff, Ersatzteilen, Autobahngebühren, Wartung und Reparaturen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wir weisen darauf hin, dass Steuerzahler, die nur gelegentlich im internationalen Personenkraftverkehr tätig sind, keine Mehrwertsteuererstattung im Rahmen dieses Verfahrens beantragen können.