Änderungen des Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung wurde im Amtsblatt Nr. 33/23 veröffentlicht und trat am 1. April 2023 in Kraft.

Was sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

  • Einführung einer neuen Grundlage für den Erwerb des Versichertenstatus in der obligatorischen Krankenversicherung für Personen, deren Beschäftigung in den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union beendet ist,
  • Regelung der Übernahme von Gesundheitsmaßnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
  • Erhöhung der Zuzahlung für bestimmte Gesundheitsleistungen und der maximalen Beteiligung der Versicherten an den Gesundheitskosten,
  • Regulierung der Liste teurer Medikamente und Einführung eines Registers für Behandlungsergebnisse,
  • Lohnausgleich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die die Voraussetzungen für den Ruhestand erfüllen,
  • Kontrolle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit,
  • Finanzierungsquellen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Entschädigung für Krankheitsurlaub für Versicherte über 65 Jahre

Mit der Änderung des Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung wurde eine neue Bestimmung für Versicherte über 65 Jahre eingeführt. Bis zum 31. März 2023 haben Versicherte über 65 Jahre, die noch erwerbstätig sind, keinen Anspruch auf Krankengeld, das von der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung (HZZO) gezahlt wird.

Stattdessen erhielten sie Krankengeld von ihren Arbeitgebern – eine ähnliche Situation galt für selbständige Versicherte. Gewerbetreibende und Freiberufler, die älter als 65 Jahre sind, hatten keinen Anspruch auf Krankengeld von der HZZO, und ihre Beitragspflicht wurde ab dem 43. Tag des Krankenstands ausgesetzt.

Mit der Änderung des Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung haben sich Änderungen ergeben. Die Altersgrenze für den Anspruch auf eine von der HZZO gedeckte Entschädigung wurde auf 70 Jahre angehoben und setzt eine Mindestdauer von 15 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit voraus. Versicherte, die älter als 65 Jahre sind, haben nun ab dem 43. Tag des Krankenstandes und im Falle eines Arbeitsunfalls ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine von der HZZO gedeckte Entschädigung. Diese Änderung gilt auch für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen krankgeschrieben waren. Die Anhebung der Altersgrenze für den Anspruch auf Krankengeld nach der HZZO könnte die Arbeitgeber dazu veranlassen, die Arbeitnehmer länger zu beschäftigen.

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