Frist für die Einreichung des JOPPD-Formulars für Gehälter

Im heutigen Artikel bespricht CONFIDA Croatia die Frist für die Einreichung des JOPPD-Formulars bei nicht gezahlten und gezahlten Gehältern. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Arbeitsgesetzes blieb die Frist für die Einreichung des JOPPD-Formulars unverändert.

Einreichung des JOPPD-Formulars

Gemäß der Einkommensteuerverordnung muss der Arbeitgeber das Formular JOPPD am Tag der Zahlung oder spätestens am nächsten Arbeitstag einreichen.

Bei nicht gezahltem Gehalt muss der Arbeitgeber das JOPPD-Formular einreichen, sobald die Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Beiträgen entsteht. Das Vorgenannte gilt für den letzten Tag des Monats für den Vormonat. Nachdem der Arbeitgeber das nicht gezahlte Gehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat, ist er verpflichtet, das JOPPD-Formular spätestens am 15. des auf den Zahlungsmonat folgenden Monats einzureichen.

Frist für die Zahlung von Gehältern, Zulagen und sonstigen Bezügen

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgesetzes wurde Artikel 92 geändert und lautet wie folgt:

(1) Gehalt, Gehaltsausgleich und andere Geldleistungen werden berechnet und dem Mitarbeiter auf sein Transaktionskonto überwiesen.

(2) Öffentliche Zahlungen aus der Besoldung und aus dem Gehalt werden nach Maßgabe der Steuer- und Beitragsordnung und der Fristen auf dafür vorgesehene Zahlungskonten eingezahlt.

(3) Abweichend von Punkt 1 dieses Artikels kann der Betrag der sonstigen Einkünfte und der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Arbeitnehmer durch Steuer- und Beitragsordnung in bar ausgezahlt werden.

(4) Das Gehalt, die Gehaltsvergütung und die sonstigen Leistungen werden innerhalb der im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegten Fristen und spätestens am fünfzehnten Tag des laufenden Monats für den Vormonat gezahlt.

(5) Wird der Anspruch auf Sachleistungen für die Arbeitsleistung vereinbart oder begründet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie dem Arbeitnehmer bis zum Ende des laufenden Monats, für den der Anspruch erworben wird, zu gewähren.

(6) Wegen Nichtzahlung des Gehalts kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen.

(7) Eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über den Verzicht auf den Lohnanspruch ist nicht zulässig.

In Absatz 4 des genannten Gesetzes ist festgelegt, dass der Arbeitgeber Löhne, Gehälter und sonstige Bezüge innerhalb der im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegten Fristen und spätestens bis zum 15. des laufenden Monats für den Vormonat zu zahlen hat.

Verpflichtung zur Berechnung, Einbehaltung und Abführung von Einkommenssteuervorauszahlungen und Beiträgen

Die Verpflichtung zur Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der Beiträge zur Pflichtversicherung entsteht am Tag der Lohnzahlung. Hat der Arbeitgeber den Lohn nicht am Fälligkeitstag gezahlt, muss er eine Berechnung mit dem Betrag vorlegen, den er zahlen muss. Die Lohnsteuervorauszahlung wird zum gleichen Zeitpunkt berechnet und fällig, zu dem auch die Verpflichtung zur Vorlage des nicht gezahlten Lohns entsteht.

Der Arbeitgeber muss die genannte Berechnung bis zum Ende des Monats vorlegen, in dem das Gehalt fällig war, und die Einkommenssteuervorauszahlung für das nicht gezahlte Gehalt muss bis zum Ende des Monats für den Vormonat gezahlt werden.

Das Gleiche gilt für die Beiträge zur Pflichtversicherung, die (bei nicht gezahltem Gehalt bis zum letzten Tag des Monats) bis zum letzten Tag des Monats zu zahlen sind.

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