Jedes Geschäftsjahr kann mit einem Gewinn, einer Stagnation oder einem Verlust enden, den die Unternehmen in ihren Bilanzen ausweisen. Nach der Besteuerung können die Unternehmen den Gewinn oder Verlust im folgenden Geschäftsjahr ausschütten/ausgleichen. Der Gewinn des Jahres 2022 kann im Jahr 2023 ausgeschüttet werden, während der Verlust des Jahres 2022 vom Unternehmen im Jahr 2023 gedeckt werden kann.
Die Reihenfolge der Gewinnausschüttung und Verlustdeckung
Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzes (Amtsblatt Nr. 111/93 – 18/23) und des Rechnungslegungsgesetzes (Amtsblatt Nr. 78/15 – 114/22) schreiben die Art und Weise vor, wie die festgestellten Gewinne von Unternehmen zu verwenden sind. Die Mitglieder des Unternehmens entscheiden auf der Jahresversammlung über die Gewinnverteilung oder Verlustdeckung. Die Reihenfolge der Gewinnausschüttung und Verlustabdeckung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Bestimmungen der Artikel 406 und 406a des Gesellschaftsgesetzes und Artikel 19 des Rechnungslegungsgesetzes vorgeschrieben.
Steuerlicher Verlustvortrag und seine Deckung
Angenommen, bei der Ermittlung der Gewinnsteuerbemessungsgrundlage wird eine negative Steuerbemessungsgrundlage festgestellt. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Verlust erklärt, der vorgetragen und durch eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage in den folgenden fünf Steuerzeiträumen ausgeglichen werden kann. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss der Gewinn nach der Besteuerung zunächst zur Deckung der Verluste aus den Vorjahren (falls vorhanden) verwendet werden. Erst wenn die Verluste aus den Vorjahren vollständig gedeckt sind, kann das Unternehmen mit der Gewinnausschüttung fortfahren. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Gewinn der laufenden Periode nicht für andere Zwecke verwenden kann, solange ein ungedeckter Verlust in den Geschäftsbüchern steht.
Eigene Geschäftsanteile
Unternehmen mit beschränkter Haftung können ihre Geschäftsanteile zurückkaufen. Wenn sich ein Unternehmen dazu entschließt, muss es für diese Anteile Rücklagen bilden, die das Stammkapital des Unternehmens oder die Rücklagen, die das Unternehmen (auf der Grundlage der Satzung) bilden muss, nicht verringern und darf sie nicht für Zahlungen an seine Mitglieder verwenden.
Das Unternehmen stellt in die genannten Rücklagen einen Betrag ein, der dem Betrag entspricht, der im Jahresabschluss für diese Geschäftsanteile ausgewiesen ist. Die Rücklagen des Unternehmens können nur aufgelöst werden, wenn es seine Geschäftsanteile veräußert oder einzieht oder sie um den Betrag verringert, der den niedrigeren ausgewiesenen Wert übersteigt. Rücklagen können aus Rücklagen gebildet werden, die in einem Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, wenn der Vertrag eine solche Möglichkeit vorsieht, aber auch aus der Anzahl anderer Rücklagen aus dem Gewinn, die die aus den Vorjahren übertragenen Verluste übersteigen.
Wenn das Unternehmen im Laufe des Jahres seine Geschäftsanteile zurückkauft, muss es vor jeder weiteren Gewinnausschüttung Rücklagen für diese Anteile bilden, und zwar zu Lasten des laufenden Gewinns und in Höhe des dafür gezahlten Betrags.
Angenommen, die Satzung oder die Gründungserklärung der d.o.o. sieht die Bildung bestimmter Rücklagen für spezifische Zwecke vor. In diesem Fall werden diese Rücklagen auf Kosten des erzielten Gewinns gebildet und dürfen nicht für andere Zwecke als die, für die sie gebildet wurden, verwendet werden. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen weitere Rücklagen bilden, die es für jeden Zweck verwenden kann.
Rücklagen nach dem Rechnungslegungsgesetz
Wenn ein Unternehmen seinen Gewinn zugunsten der vom Gesellschaftsgesetz vorgeschriebenen Pflichtrücklagen ausschüttet, muss es gemäß Artikel 19, Absatz 14 des Rechnungslegungsgesetzes aus dem verbleibenden Gewinn zusätzliche Rücklagen bilden.
Ein Unternehmen, das am Bilanzstichtag über einen Gewinn verfügt, der zur Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung steht, muss diesen Gewinn zunächst für die Einstellung in andere Rücklagen aus dem Gewinn verwenden:
- Ungeschriebene Entwicklungskosten, die auf der Aktivseite ausgewiesen sind, und
- Gewinne, die den Beteiligungen zuzurechnen sind und die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, in der Höhe, in der sie weder eingegangen sind noch ihre Auszahlung eingefordert werden kann, wenn die Rechnungslegungsstandards die spezifizierte Methode des Ausweises von Entwicklungskosten oder Gewinnen aus Beteiligungen erlauben oder vorschreiben.
Wenn das Unternehmen einen ausreichenden Gewinn für alle obligatorischen Zuweisungen gemäß dem Gesellschafts- und Rechnungslegungsgesetz erzielen muss, erfolgt die Ausschüttung zunächst gemäß dem Gesellschaftsgesetz. Der verbleibende Gewinn wird auf Antrag gemäß Artikel 19, Absatz 14 des Rechnungslegungsgesetzes ausgeschüttet.