Neue Verordnungen auf der Grundlage des Sozialversicherungsbeitragsgesetzes

Die Änderungen von drei Verordnungen auf der Grundlage des SV-Beitragsgesetzes wurden am 21. April 2023 im Amtsblatt Nr. 42/23 veröffentlicht und traten am 22. April 2023 in Kraft.

Das Finanzministerium veröffentlicht die folgenden Dokumente:

  • Regelwerk zur Änderung des Beitragsgesetzes,
  • Regelwerk zur Änderung des Regelwerks zur Berichterstattung, Form, Inhalt und Frist für die Einreichung von Berichten über berechnete zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge; und
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflichtversicherung für das Jahr 2023.

Regelwerk zur Änderung des Beitragsregelwerks

Das Regelbuch zur Änderung der Beitragsordnung sieht die Streichung der Artikel 81 bis 84 und der Artikel 84.a bis 84.d vor. Dies hat zur Folge, dass ein Rentenempfänger nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Republik Kroatien und nach dem Gesetz über die Rechte der kroatischen Heimatkriegsveteranen und ihrer Familienangehörigen nicht zu den Pflichtversicherten nach dem Pflichtversicherungsgesetz zählt.

Daher müssen sie keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 1 % entrichten, wenn ihr monatlicher Rentenbetrag bis zum durchschnittlichen Nettolohn reicht, bzw. 3 %, wenn ihr monatlicher Rentenbetrag höher als der durchschnittliche Nettolohn ist.

Regelwerk zur Änderung des Regelwerks zur Meldung, Form, Inhalt und Frist für die Einreichung von Meldungen über berechnete Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung

Mit diesem Regelwerk werden Artikel 1, Punkt 1, und Artikel 134.d, Absatz 1, gestrichen. Die Streichung bedeutet, dass die Kroatische Rentenversicherungsanstalt nicht verpflichtet ist, die zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge für einen Versicherten zu berechnen, der nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Republik Kroatien rentenberechtigt ist. Außerdem erstellt die Kroatische Rentenversicherungsanstalt keinen monatlichen Bericht über die Höhe der Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und übermittelt ihn auch nicht an das Kroatische Institut für Krankenversicherung.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2023

Diese Verordnung sieht vor, dass der Koeffizient von 0,8 durch einen Koeffizienten von 1,2 und der Grundbetrag von 1.093,74 Euro durch einen Grundbetrag von 1.640,62 Euro ersetzt wird. Außerdem werden die in Artikel 16, Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen spezifischen Grundlagen, nämlich die monatliche Grundlage bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns und die monatliche Grundlage, die den Betrag des durchschnittlichen Nettolohns übersteigt, gestrichen.

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